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| Abgeschlossenheit: Als „abgeschlossene Wohnung“ gelten solche Wohnungen die baulich vollkommen von fremden Wohnungen oder Räumen durch Decken und Wände abgeschlossen sind, die den Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden an Wohnungstrennwänden und Wohnungstrenndecken entsprechen und einen eigenen abschließbaren Zugang entweder unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum haben. Allerdings können auch zusätzliche Räume, wie z. B. Kellerräume oder Räume auf Dachböden, außerhalb des Wohnungsabschlusses dazu gehören. Diese zusätzlichen Räume müssen abschließbar sein. Aufteilungsplan: Der Aufteilungsplan soll sicherstellen, dass das Sondereigentum auf die dafür vorgesehenen Räume beschränkt bleibt. Um die klare Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum vorzunehmen, reicht ein Grundrissplan nicht aus. Der Aufteilungsplan muss alle Gebäudeteile des Grundstückes erfassen und neben Grundrissen auch Schnitte und Ansichten des Gebäudes inkl. des Dachgeschosses. Teilungserklärung: Der Eigentümer eines Grundstückes oder Gebäudes gibt gegenüber dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung ab, dass er das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentum aufteilt, und dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist. Gemeinschaftseigentum: Zum Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums zählen zunächst nach § 1 Abs. 5 WEG wie folgt:
Ferner zählen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zum Gemeinschaftseigentum
Miteigentumsanteile: Nach § 1 Abs. 2 und 3 WEG ist das Wohnungs- oder Teileigentum mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum untrennbar verbunden. Sondereigentum: Zum Sondereigentum zählt nicht nur die nach § 3 Abs. 1 WEG bestimmten Räume, die Wohnung und die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, sondern auch Bestandteile des Gebäudes die
werden können, ohne das dadurch das gemeinschaftliche Eigentum sowie auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestalt des Gebäudes verändert wird. Sondernutzungsrecht: Das Sondernutzungsrecht stellt ein ausschließliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an gemeinschaftlichen Flächen, Räumen etc. dar, dass einem einzelnen Wohnungseigentümer eingeräumt wird. Hier handelt es sich um eine nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 WEG getroffene Vereinbarung. Durch das Sondernutzungsrecht werden die restlichen Wohnungseigentümer von der Nutzung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Sache ausgeschlossen. Teileigentum: Von Teileigentum spricht man, wenn Räume und Gebäudeteile nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sondern zu gewerblichen Zwecken, wie z.B. Läden, Werkstätten, Büroräume oder Lagerräume.
Was Sie schon immer interessiert hat:
Veräußerungszustimmung durch den Verwalter In der Eigentümergemeinschaft herrscht immer noch weit verbreitet der Glaube, dass die Verwalterzustimmung bei Veräußerung von Sondereigentum ein gewisses Machtinstrument zur Sicherheit der Eigentümergemeinschaft sei. Dies ist nicht so. Die Verweigerung der Zustimmung bei Veräußerung durch den Verwalter ist sehr eng gefasst. Der Verwalter hat nur zu prüfen, ob in der Person des Erwerbers wichtige Gründe liegen, die eine Versagung der Veräußerungszustimmung rechtfertigen. Verwalterfirma ist eine GbR Der V. Senat des BGH hat in dieser Frage entschieden, dass eine GbR nicht Verwalterin nach WEG sein kann. Denn es ist für außenstehende dritte Personen nicht ohne weiteres ersichtlich, wer Gesellschafter der GbR ist. Die Eigentümergemeinschaft kann ohne weiteres Einblick in den Gesellschaftervertrag nehmen. Dies gilt aber nicht für öffentliche Dritte, da z.B. ein Handelsregister fehlt.
Begriffe aus dem Bereich der Vermietung: Betriebskosten (umlagefähig): Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Einheit, Gebäudes oder Grundstückes entstehen. 1.Grundsteuer Bei technischen Anlagen gehören in diese Bezeichnung folgende umlagefähige Betriebskosten: Betriebskosten (nicht umlagefähig): Nicht umlagefähige Betriebskosten dürfen keinesfalls in einer Abrechnung gegenüber dem Mieter auftauchen! Zu diesen Kosten zählen folgende Positionen: 1.Kontoführungsgebühren (weder des Mietkontos noch des WEG-Kontos) Mietpreisüberhöhung: Sollte sich ein Vermieter zu einer Mietpreisüberhöhung verleiten lassen, so bewegt er sich im Bereich einer Ordnungswidrigkeit. Die Wuchergrenze liegt bei 50% über der Miete vergleichbaren Wohnraumes (Wuchergrenze im Sinne des § 5 WiStG). |

